Satzung
der Deutsch-Ukrainischen Gesellschaft Rhein-Neckar e.V. (VR 331959)
Stand 04/2022
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der Gesellschaft ist: Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Rhein-Neckar e.V. (DUG).
- Sie hat ihren Sitz in Heidelberg; die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne steuerbegünstigter Zwecke. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die DUG bemüht sich, zwischen Deutschen und Ukrainern gegenseitige Aufgeschlossenheit und freundschaftliche Verbindungen herbeizuführen. Sie versteht ihre Tätigkeit als Teil des europäischen Einigungswerkes. Sie sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen und Staatsbürgern der Ukraine – gleich, welcher Nationalität – die ihre Zielsetzung akzeptieren. Die DUG fördert Kontakte auf kulturellem, religiösem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet.
Insbesondere stellt der Verein sich die Aufgaben:
- Im ukrainischen Bildungsbereich tätig zu sein, muttersprachlichen Unterricht- vorrangig für Kinder und Jugendliche - zu organisieren und die ukrainische Sprache und Kultur zu fördern und zu pflegen,
- durch Begegnungen den kulturellen Austausch und die persönlichen Kontakte zwischen Deutschland und der Ukraine zu fördern,
- Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen und in Veranstaltungen über Geschichte, Kultur und aktuelle Probleme der Ukraine zu informieren,
- interessierten ukrainischen Staatsbürgern Informationen über Deutschland anzubieten,
- humanitäre Hilfsaktionen zugunsten der Bevölkerung der Ukraine zu unterstützen.
- Die DUG ist zur Zusammenarbeit mit Organisationen und Gruppen bereit, die die Völkerverständigung anstreben und die Ideale der Demokratie nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejahen.
§ 3 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
- Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DUG.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Vereinszugehörigkeit eines Mitglieds wegen vereinsschädigendem Verhalten für beendet erklären.
- Die Streichung als Mitglied durch den Vorstand kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.
§ 4 Finanzmittel
Die erforderlichen Finanzmittel werden erbracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Staatliche Zuwendungen und Fördermittel
- Sonstige Mittel, die durch satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins eingenommen wurden.
- Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung hinterlegt.
- Die Mittel der DUG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der DUG fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Auslagen, die bei der Arbeit für die Gesellschaft entstanden sind, können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
- Im Bildungsbereich erhalten Mitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige eine Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit - laut der Vereinsordnung. Ebenso können Auslagen, in nachgewiesener Höhe, erstattet werden.
§ 5 Organe
Organe der Deutsch-Ukrainischen Gesellschaft sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DUG und zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- die Auflösung der DUG
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb der Wahlperiode eines Vorstandes statt.
- In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Mitgliederversammlungen können auch auf einen schriftlich gegenüber dem Vorstand geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden; der Vorstand muss diesem Wunsch nachkommen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mit Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern ebenfalls zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist möglich. Auch bei virtuellen Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen dürfen nur stimmberichtigte Vereinsmitglieder abstimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter. der Stellvertreterin oder einem Versammlungsleiter oder -leiterin geleitet.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen – per Handzeichen -, sofern nicht von mindestens einem Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder geheime Abstimmung verlangt wird.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird und von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern.
- Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich (926 BGB) vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung zur Vertretung berechtigt ist. - Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zu sechs Monaten nach der Amtsperiode.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann.
Beschlüsse können, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht, auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden. Der Vorsitzende fertigt hierüber ein Protokoll an.
§ 8 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Vorstand vorgenommen und müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.
- Die Prüfung des Kassenbestandes geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
- Über die Auflösung der DUG beschließt die Mitgliederversammlung, die dazu mindestens vier Wochen vorher schriftlich informiert wurde, in geheimer Abstimmung mit mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vereinsvermögen der DUG ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke - nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung - verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung ist auf der virtuellen Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2021 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.
Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 10.12.1992 ihre Gültigkeit.
Satzung (PDF)